Kinder- und Jugendgesetz

Seit November 2021 gilt das Kirchengesetz über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendgesetz – KJG). Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden durch dieses Kirchengesetz als Expertinnen und Experten ihrer eigenen Lebenswelt wahr- und ernst genommen. Sie werden in ihren Möglichkeiten zur Teilhabe und Partizipation gestärkt. Werden Belange der jungen Menschen berührt, sichert das Gesetz ihnen das Recht auf Beteiligung zu. Durch das Gesetz zeigt die Nordkirche deutlich, dass sie junge Menschen ernst nimmt. Kirchengemeinden und Kirchengemeinderäte begegnen jungen Menschen auf Augenhöhe. Sie geben ihnen Raum für ihre Anliegen und Ideen und machen deutlich, dass junge Menschen Gegenwart und Zukunft der Kirche mitgestalten können und sollen.
Gemäß des KJG sind die Angebote in den Gemeinden inklusiv, alters- und entwicklungsgerecht zu gestalten. Das Präventionsgesetz der Nordkirche  muss umgesetzt werden.

Inhalte

Was regelt das Kinder- und Jugendgesetz?

Selbstorganisation junger Menschen in der Gemeinde

Zum Weiterlesen

Was regelt das Kinder- und Jugendgesetz?

Zu den Grundsätzen und Rechten für junge Menschen in der Kirchengemeinde gehören laut § 3 KJG unter anderem:

  • ihre Selbstorganisation und Selbstbestimmung
  • die Mitgestaltung und Mitbestimmung in kirchlichen Gremien
  • angemessene und altersgerechte Formen der Information bei Belangen, die ihre Lebenswelt betreffen (welche das sind, entscheiden die jungen Menschen im Zweifel selbst)
  • die Transparenz der Arbeit durch ein regelmäßig evaluiertes Konzept für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (vgl. §7, §13, §18 KJG)
  • angemessene und altersgerechte Formen der Partizipation an Entscheidungen, z.B. in Bezug auf:
    • inhaltliche und konzeptionelle Aspekte der Arbeit mit jungen Menschen
    • Raum, Sach- und Finanzmittel
    • Personalentscheidungen
  • die Unterstützung und fachliche Begleitung bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte

Junge Menschen werden dadurch in die Lage versetzt, sich selbst zu organisieren und ihre Vorhaben eigenständig umzusetzen.

Selbstorganisation junger Menschen in der Gemeinde

Die Selbstorganisation von jungen Menschen erfolgt in vielen Fällen durch eine Kinder- und Jugendvertretung (siehe Handreichung zum KJG). Diese Kinder- und Jugendvertretung ist durch den Kirchengemeinderat anzuerkennen (§ 9 Absatz 1 KJG). Sollte noch keine Kinder- und Jugendvertretung bestehen, sieht das KJG die Bildung eines solchen Gremiums in der Gemeinde vor (§ 8 Absatz 2 KJG). Wenn dies nicht möglich ist, können ersatzweise andere Formen der Beteiligung junger Menschen oder eine überregionale Lösung in Betracht gezogen werden (§ 8 Absatz 3 KJG).

Die Arbeit mit jungen Menschen in der Gemeinde wird durch ein Konzept geregelt, das gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entwickelt wurde und regelmäßig evaluiert wird. In diesem Konzept werden die Formen der Selbstorganisation und der Beteiligung verankert (§ 7 Absatz 3 KJG).
Junge Menschen haben das Recht, ihre Anliegen aktiv einzubringen, indem sie diese in schriftlicher Form beim Kirchengemeinderat einreichen.
Das kann verschiedene Formen annehmen:

  • Die Jugendgruppe beantragt die Genehmigung zur Umgestaltung des Jugendraums und bittet dafür um finanzielle und personelle Unterstützung,
  • Eine Initiativgruppe junger Menschen hat Ideen zur Gottesdienstgestaltung entwickelt und möchte diese dem Gottesdienstausschuss des KGR vorstellen.
  • Die Kinder- und Jugendvertretung beantragt die Einrichtung eines Postfachs und die Bereitstellung eines Raumes sowie finanzielle Mittel für ihre Treffen und ihre Arbeit.

Innerhalb eines angemessenen Zeitraums berät der Kirchengemeinderat über das Anliegen und gibt den jungen Menschen eine begründete Antwort in einer für sie verständlichen Form (§ 6 KJG).

Fühlen sich junge Menschen an Entscheidungen in der Gemeinde nicht (ausreichend) beteiligt, haben sie das Recht auf Beschwerde und Beratung. Ansprechbar sind in diesem Fall das Kinder- und Jugendwerk beziehungsweise die Fachstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des zuständigen Kirchenkreises (§ 5 KJG). Kann auch gemeinsam keine Lösung gefunden werden, besteht die Möglichkeit, sich an die zu diesem Zweck eingerichtete Schlichtungsstelle der Nordkirche zu wenden (§ 24 KJG).

 

Zum Weiterlesen

Weitere vertiefende Hinweise zur Umsetzung des Kinder- und Jugendgesetzes finden Sie in der Handreichung der Jungen Nordkirche.

Dieser Beitrag wurde von der Jungen Nordkirche erstellt.