Gemeinde leiten: Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der Aufgaben eines Kirchengemeinderates sind in der Kirchengemeindeordnung der Nordkirche festgelegt. Sie trat in Kraft als Teil 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012.

Die grundsätzlichen Leitungsaufgaben sind in den §§16, 19 und 20 beschrieben. In diesen Paragraphen sind alle zentralen Verantwortungsbereiche beschrieben, die sich aus dem Auftrag der Kirche ableiten, das Evangelium in Wort und Sakrament öffentlich zu verkündigen und die Gemeinschaft von Christen und Christinnen um diese Verkündigung zu sammeln. Die grundsätzlichen Aufgaben der rechtlichen Leitung sind in § 21 beschrieben.

Inhalte

§ 16 Leitung der Kirchengemeinde

§ 19 Aufgaben des Kirchengemeinderates

§ 20 Aufgaben für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde

§ 21 Aufgaben für die Ordnung der Kirchengemeinde

Erklärung: Geistliche Leitung

Wo gibt es einengende Gewohnheiten, die vielleicht fast Gesetzescharakter haben? Wo braucht es Regelungsbedarf oder einen sicheren Rahmen, damit sich das (gemeindliche) Leben entfalten kann?

§ 16 Leitung der Kirchengemeinde

( 1 ) 1 Die Kirchengemeinde wird im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung geleitet. 2 Die Leitung geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
( 2 ) 1 Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet. 2 Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung aller Mitglieder, unbeschadet des besonderen Dienstes der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 16 Absatz 2 der Verfassung. (Artikel 24 Absatz 1 der Verfassung)
( 3 ) Der Kirchengemeinderat sucht die Einheit mit allen, die an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teilhaben (Artikel 24 Absatz 2 der Verfassung).

 

§ 19 Aufgaben des Kirchengemeinderates

Der Kirchengemeinderat trägt Sorge dafür, dass

  1. das Evangelium der Schrift und dem Bekenntnis gemäß verkündigt wird;
  2. diese Botschaft auf vielfältige und einladende Weise erfahrbar werden kann und im Leben der Kirchengemeinde und ihrer Glieder immer wieder neu Gestalt gewinnt;
  3. die Kirchengemeinde ihren öffentlichen Auftrag in der Gesellschaft und ihren Dienst in Diakonie, Mission und Ökumene sowie Bildung wahrnimmt;
  4. der Friede in der Kirchengemeinde gewahrt und die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi gestärkt wird.

Welche Aufgaben zur geistlichen Leitung gehören, beschreibt § 20:

§ 20 Aufgaben für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde

Für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde hat der Kirchengemeinderat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er ist im Rahmen der kirchlichen Ordnungen verantwortlich für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen, beschließt über die Gestaltung und Nutzung der gottesdienstlichen Räume und legt die Gottesdienstzeiten fest. Er sorgt sich um lebendigen Gottesdienst und nimmt sich der Pflege der Kirchenmusik an;
  2. er sorgt dafür, dass das Evangelium allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in alters- und situationsgerechten Angeboten zugänglich ist und fördert den Austausch darüber und die Gemeinschaft in Gruppen und Kreisen;
  3. er sucht Gemeindeglieder dafür zu gewinnen, sich in der Kirchengemeinde zu engagieren;
  4. er begleitet, unterstützt und schützt die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Pastorinnen und Pastoren in ihrem Dienst und fördert deren Zusammenarbeit;
  5. er bemüht sich um finanzielle Mittel für die Arbeit der Kirchengemeinde und stärkt die Bereitschaft ihrer Mitglieder, diesen Dienst durch Spenden mitzutragen;
  6. er wirkt darauf hin, dass die Kirchengemeinde sich denen zuwendet, die in besonderer Weise Nähe und Hilfe brauchen. Er sorgt dafür, dass sie die diakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich unterstützt und hilft, weltweit Not zu lindern;
  7. er stärkt die Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden und mit Diensten und Werken in einem guten Miteinander;
  8. er fördert die ökumenische Gemeinschaft.

§ 21 Aufgaben für die Ordnung der Kirchengemeinde

Für die Ordnung der Kirchengemeinde hat der Kirchengemeinderat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechtes über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt;
  2. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
  3. er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
  4. er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
  5. er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
  6. er beschließt über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen der Kirchengemeinde;
  7. er beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
  8. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
  9. er beschließt den Haushalt und die Jahresrechnung;
  10. er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
  11. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
  12. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.

Deutlich wird, dass nicht jedes Mitglied eines Kirchengemeinderates alle Aufgaben gleichermaßen zu erfüllen hat, vor allem nicht im rechtlichen Bereich. In der Gemeinde und Öffentlichkeit steht jedoch jedes Mitglied für die grundsätzliche Leitungsaufgabe in einer Kirchengemeinde und verpflichtet sich im Gelöbnis, sich für deren Erfüllung und Umsetzung gabenorientiert einzusetzen.

Erklärung: Geistliche Leitung

Geistliche Leitung meint dabei eben nicht eine Leitung durch die Pastorinnen und Pastoren etwa in Form eines geistlichen Beginns der Sitzung, sondern sie umfasst die Verantwortung und Sorge des gesamten Kirchengemeinderats für die internen und externen Handlungsfelder einer Kirchengemeinde. Auf Grundlage dieser Beschreibung können das jeweilige Gemeindeprofil, die inhaltlichen Schwerpunkte und Zielbeschreibungen einzelner Bereiche abgeleitet und entschieden werden.

Dieser Beitrag wurde vom Dezernat Recht erstellt.