Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Gesetzliche Grundlagen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die EKD mit ihren Landeskirchen und kirchlichen Einrichtungen ist einer der größten Arbeitgeber:innen in Deutschland und wird auch so von den Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften betrachtet. Um den kirchlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz umsetzen zu können, bedurfte es besonderer Reglungen für die sehr zahlreichen und unterschiedlichen Arbeitsgebiete und Berufszweige innerhalb der EKD. Dazu entstand ein öffentlichrechtlicher Vertrag, das Präventionskonzept der EKD und der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).
Zunächst wurde 1996 das Arbeitsschutzgesetz verabschiedet, welches von EU-Recht in deutsches Recht überführt werden musste.  Die Kirchen müssen dem ArbSchG nachkommen. Um den Arbeitsschutz gelingen lassen zu können, entstand 1997 das Präventionskonzept mit seinen Sonderreglungen. Dieses wurde 2014 novelliert und an modernere Arbeitsschutz-Vorgaben angepasst.

 

Verantwortung für den Schutz und die Gesundheit von Mitarbeitenden

Die Mitglieder des Kirchengemeinderates vertreten die ganze Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung und üben auch die Arbeitgeberfunktion mit den einhergehenden Verantwortlichkeiten aus. Jede einzelne Kirchengemeinde ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Daher wird jede Kirchengemeinde als ein einzelner Betrieb bei Berufsgenossenschaften sowie bei den staatlichen Arbeitsschutzbehörden geführt. Es gilt, die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeitenden durch wirksame Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Daher gehört es zu Ihren Aufgaben, Schäden von Leib und Leben Ihrer angestellten und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden abzuwenden sowie die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Arbeitsschutzes zu beachten.
Die jeweiligen staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie auch die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung der Vorgaben – auch in unserem kirchlichen Arbeitsbereich.

Einige Aufgaben des Kirchengemeinderates beziehungsweise der Vorgesetzten im Bereich des Arbeitsschutzes

  • Erstellen und Durchführen der Gefährdungsbeurteilungen (Vorlagen erhalten Sie bei den Ortskräften)
  • Durchführung der jährlichen Unterweisung der Mitarbeitenden über ihre jeweiligen Tätigkeiten zum Schutz vor Unfällen sowie zur Gesunderhaltung
  • Umsetzung des Arbeitsschutzes auch für kirchlich ehrenamtlich tätige Personen
  • Erstellen von Anweisungen für einen sicheren Betriebsablauf (Arbeitsorganisation)
  • Regelmäßige Kontrolle der erteilten Anweisungen
  • Information der Mitarbeitenden über Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Beschaffung sicherer und ergonomischer Arbeitsmittel
  • Beschaffung ergonomischer persönlicher Schutzausrüstungen
  • Bereitstellung der finanziellen Mittel für Körperschutz- und Arbeitsmittel
  • Veranlassen der Vorsorgen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) sowie aktiv über Vorsorgen informieren
  • Bestellung von ausgebildeten Ersthelfern
  • Anzeige von Unfällen bei den entsprechenden Berufsgenossenschaften
  • Zusammenarbeit mit den Arbeitsmediziner:innen und Orts-/Fachkräften für Arbeitssicherheit der evangelischen Nordkirche

Orts- und Fachkräfte unterstützen Sie dabei

Selbstverständlich stehen Sie damit nicht allein da. Für die Beratung der Kirchengemeinden und anderer kirchlicher Einrichtungen wurden Ortskräfte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt. Diese suchen die kirchlichen Einrichtungen in regelmäßigen Abständen auf, um in Ortsbegehungen und Gesprächen den Kirchengemeinderat über mögliche Risiken aufzuklären und bei der Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Bei Fragen wenden Sie sich gern jederzeit an die Orts- oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Ihrem Kirchenkreis oder an den Koordinator für Arbeitssicherheit der Landeskirche (im Dezernat Bauwesen des Landeskirchenamtes).

Die Aufgabe der Berufsgenossenschaften beim Arbeitsschutz

Neben den Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz gibt es die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaften, die die Gesundheit aller Mitarbeitenden im Blick haben. Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen sind bei uns, im Gegensatz zu dem europäischen Ausland, versichert. Genossenschaften sind daher eine weitere tragende Säule des Arbeitsschutzes in Deutschland. Sie tragen zur Verhütung von Arbeitsunfällen bei, sorgen für Rehabilitation und Entschädigung nach Arbeitsunfällen.
Sie sind auch dafür zuständig, Berufskrankheiten zu minimieren sowie diese gegebenenfalls zu entschädigen. Dies geschieht in Form von medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation. Die gesetzliche Grundlage der Berufsgenossenschaften ist das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Die Vorgaben der Berufsgenossenschaften sind in den DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung-Vorschriften) geregelt.

Gefährdungsbeurteilungen

Die wichtigste Voraussetzung, dass die genannten Leistungen zum Tragen kommen, ist das Vorliegen der sogenannten „Gefährdungsbeurteilungen“. Diese stellen den Dreh- und Angelpunkt des Arbeitsschutzes dar. Sie sind in den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verankert. Nur nachvollziehbare und aktuell gehaltene Gefährdungsbeurteilungen bieten Ihren ehrenamtlich wie beruflich Mitarbeitenden einen ausreichenden, rechtssicheren Arbeitsschutz.
In jeder Kirchengemeinde müssen Gefährdungsbeurteilungen für die vorhandenen Arbeitsplätze und Tätigkeiten vorliegen. Dazu gehören Arbeitsplätze wie etwa die Küsterei, der Friedhof, die Kindertageseinrichtung, die Verwaltung einer Kirchengemeinde, Kirchenmusik, die Sozialstation und weitere.
Die Schutzbedingungen und Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gelten natürlich auch für die Pastorinnen und Pastoren sowie für Vikarinnen und Vikare.

Arbeitshilfen für Sie als Kirchengemeinderat

Damit Sie den Arbeitssicherheitsanforderungen gerecht werden können, gibt es viel Unterstützung durch rechtssichere Dokumente und Informationen der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit, einer Fachstelle der EKD (EFAS)  sowie Mustergefährdungsbeurteilungen für nahezu alle Arbeitsbereiche unserer Nordkirche, die wir Ihnen gern zu Verfügung stellen. Wenden Sie sich dazu an die Fach- und Ortkräfte für Arbeitssicherheit der Kirchenkreise und den Koordinator für Arbeitssicherheit der Landeskirche. 

Dieser Beitrag wurde im Dezernat Bauwesen, Bau und Denkmalpflege erstellt.