Bauwesen in der Nordkirche

Regelungen zum Bauen in der Nordkirche gibt es an zahlreichen Stellen. Die folgende Zusammenstellung bietet einen Überblick über das Bauen in der Nordkirche und beschreibt, was das für Sie als Mitglied eines Kirchengemeinderats bedeutet.

Die christlichen Kirchen waren über Jahrhunderte Träger der Baukultur. Kirchliches Bauen war immer beispielgebend in seiner Zeit. Daher müssen wir uns als Kirche auch heute dem Anspruch stellen, diese Kultur zu pflegen, sowohl durch den Erhalt der überkommenen Gebäude und Ausstattungen als auch durch qualitätsvolle Neugestaltungen.

Das Spektrum der möglichen Bau- und Gestaltungsprojekte ist groß – von der Dachsanierung der mittelalterlichen Dorfkirche oder der Renovierung eines Gemeindezentrums über die Restaurierung eines Altargemäldes oder Epitaphs bis hin zum Neubau einer Kindertagesstätte.

Bauen und Gestalten ist eine sehr komplexe Aufgabe, denn es sind viele Menschen daran beteiligt und deren Kommunikation und Handeln müssen sehr gut aufeinander abgestimmt werden. Damit Sie als Kirchengemeinden die Verantwortung und die Risiken nicht allein tragen, bietet Ihnen die Verwaltungsstruktur der Nordkirche Unterstützung in Form von Beratung und Aufsicht.

Inhalte

Rechtsgrundlagen

Zuständigkeiten

Zuständigkeit der Kirchengemeinden

Zuständigkeit der Bauabteilungen der Kirchenkreise

Zuständigkeit des Baudezernats im Landeskirchenamt

Bauberatung (§ 4 KBauG)

Gut geplant heißt oft auch gespart

Perspektiven für eine nachhaltige Entwicklung von Kirchengemeinden einbeziehen

Wen gilt es zu beteiligen und wozu braucht es Genehmigungen?

Erneuerung der Wärme- und Energieversorgung

Planung von Baumaßnahmen bis zur Genehmigungsreife

Genehmigungsverfahren bis zur Umsetzung

Beratung zu Kunst- und Ausstattungsgegenständen

Verleihen wertvoller Gegenstände

Vasa sacra

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Denkmalpflege

Aufgaben der kirchlichen Denkmalpflege

Denkmalrechtliche Abstimmung (§ 5 KBauG)

Denkmalrechtliche Genehmigung

Leitfaden Bau

Dient ein Gebäude dem Leben, den Begegnungen? Wer ist bei uns willkommen?

Rechtsgrundlagen

Folgende Rechtstexte treffen maßgeblich Festlegungen zum Bauen in der Nordkirche. Sie finden diese Texte unter kirchenrecht-nordkirche.de. Die Rechtstexte werden im nachfolgenden Text mit der jeweiligen Abkürzung benannt.

  • Verfassung
  • Kirchengemeindeordnung (KGO)
  • Kirchenkreisverwaltungsgesetz (KKVwG)
  • Kirchbaugesetz (KBauG)
  • Kirchbaurechtsverordnung (KBauVO)
  • Klimaschutzgesetz (KlSchG)

 

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für das Bauen in der Nordkirche finden sich, entsprechend dem Aufbau unserer Kirchenverfassung, auf drei Ebenen: Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche.

Zuständigkeit der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinde ist in den meisten Fällen Eigentümerin ihrer Liegenschaften. Mit dieser Rolle sind Verantwortung und Pflichten, aber auch ein großer Gestaltungsspielraum verbunden. Die Kirchengemeinde wird verantwortlich durch den Kirchengemeinderat geleitet.
Die Aufgaben des Kirchengemeinderates in Hinsicht auf das Bauen beschreiben Artikel 25 Absatz 3 Verfassung und § 21 KGO wortgleich in dem knappen Satz: „Er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung.“ Der Kirchengemeinderat kann und sollte einen Bauausschuss nach § 45 KGO berufen, der ihn bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauangelegenheiten unterstützt.

Vor der Aufstellung des Jahreshaushalts muss der Kirchengemeinderat eine Baubegehung durchführen lassen und ermitteln, welchen Baubedarf es an allen Gebäuden gibt. Im Weiteren müssen dieser Bedarf und seine Finanzierung gemeinsam mit der Kirchenkreisverwaltung geklärt werden, um unter anderem Prioritäten setzen zu können. Die Kirchengemeinde schließt gegebenenfalls die Verträge mit Architekten, Ingenieuren, anderen Planern oder Firmen. Für viele Baumaßnahmen muss der Kirchengemeinderat Genehmigungen unterschiedlicher Art beantragen – sei es beim Kirchenkreis, beim Landeskirchenamt oder staatlichen Stellen. Letztlich muss er, unterstützt durch die Kirchenkreisverwaltung, dafür Sorge tragen, dass die richtigen Schritte zum richtigen Zeitpunkt unternommen werden.

Zuständigkeit der Bauabteilungen der Kirchenkreise

Die konkreten Aufgaben der Kirchenkreisverwaltung hinsichtlich des Bauens sind in Nummer 3 der Anlage zu § 2 KKVwG – dem Leistungskatalog zum Kirchenkreisverwaltungsgesetz – beschrieben. Die Mitarbeitenden der Bauabteilungen der Kirchenkreisverwaltungen sind die ersten Ansprechpartner in allen Baufragen.

Zuständigkeit des Baudezernats im Landeskirchenamt

Ein weiterer Ansprechpartner in Bauangelegenheiten ist das Dezernat Bauwesen im Landeskirchenamt. Dieses wird in der Regel durch die Bauabteilungen der Kirchenkreisverwaltungen hinzugezogen.

Bauberatung (§ 4 KBauG)

Die Bauberatung wird maßgeblich von den Mitarbeitenden der Kirchenkreisbauabteilungen durchgeführt und unterstützt die Kirchengemeinde bei der Durchführung anstehender Bau- und Gestaltungsmaßnahmen. Die Bauberatung ist für die meisten Gebäude eine Pflichtleistung der Kirchenkreise und die Kirchengemeinden sind verpflichtet, sie in Anspruch zu nehmen. Die Kirchenkreisbauabteilungen beraten die Kirchengemeinde während der gesamten Dauer eines Projektes – von der Klärung der Aufgabenstellung über die genehmigungsreife Planung und die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen bis zur Durchführung des Projektes.

Die Bauberatung findet immer unter Beteiligung von Mitgliedern des Kirchengemeinderates oder des Bauausschusses statt. Das Ergebnis einer Bauberatung muss schriftlich dokumentiert werden. Bereits nach der ersten Idee im Kirchengemeinderat oder in der Kirchengemeinde zu einem Bauvorhaben und noch bevor weitere Schritte unternommen werden, ist die Bauabteilung der zuständigen Kirchenkreisverwaltung zu kontaktieren und das Vorhaben zu schildern. Verantwortlich dafür ist der oder die Vorsitzende des Kirchengemeinderats oder des Bauausschusses.

Gut geplant heißt oft auch gespart

Die Themen der Bauberatung beschreibt § 4 Absatz 2 KBauG. Die dortige Aufzählung sowie der Leistungskatalog zum KKVwG sind nicht abschließend, denn jegliche Fragen rund um das Bauen können Thema der Bauberatung sein.

In der ersten Bauberatung wird zum Beispiel festgestellt, welchen Baubedarf Ihre Kirchengemeinde hat. Auch die Frage, ob die Veränderung eines Gebäudes oder einer Ausstattungssituation eventuell unter das Denkmalschutzrecht oder den Schutz des Urheberrechts fällt, ist zu diesem Zeitpunkt zu klären, weil es Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Umgestaltung haben kann. Auch die Finanzierung sollte hier bereits in den Blick genommen und mit der Finanzabteilung und gegebenenfalls dem Fundraising des Kirchenkreises besprochen werden. Wichtig ist es, in diesem Stadium der Beratung genau zwischen Bedarf und Bedürfnis zu unterscheiden. Gerade zu Beginn finden sich die größten Einsparmöglichkeiten in einem Projekt.

Perspektiven für eine nachhaltige Entwicklung von Kirchengemeinden einbeziehen

Insbesondere bei größeren Projekten zur Gebäudesanierung oder Neubau, aber oft auch schon bei kleineren Instandsetzungsmaßnahmen, ist zudem schon frühzeitig zu prüfen, welche Schritte im Sinne der Klimaschutzziele der Nordkirche und insgesamt für eine nachhaltige und zukunftsfähige Gebäudestruktur in Ihrer Gemeinde sinnvoll sind. Fragen der klimafreundlichen Wärmeversorgung und einer energetischen Sanierung, die über die gesetzlichen Standards hinausgehen sollten, gehören dazu, außerdem Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit. Unerlässlich ist dafür auch, die mittelfristigen Auswirkungen von Baumaßnahmen auf die laufenden Betriebskosten eines Gebäudes in Blick zu nehmen und mithilfe einer Vollkostenbetrachtung für verschiedene technische Optionen einzugrenzen. Diese Aspekte frühzeitig zu skizzieren und in das Gesamtkonzept für die zukünftige Nutzung und bauliche Gestaltung aufzunehmen, erweitert auch die Bandbreite passender Fördermittelprogramme.

Es beraten Sie gern die Klimaschutzbeauftragten Ihres Kirchenkreises oder der Landeskirche.

Wen gilt es zu beteiligen und wozu braucht es Genehmigungen?

Zu Beginn der Bauberatung wird auch festgestellt, ob außer Kirchengemeinde und Bauabteilung noch weitere Personen und Institutionen (Dezernat Bauwesen, staatliche Denkmalbehörde etc.) an den Beratungen zu beteiligen sind und ob die beabsichtigte Maßnahme gegebenenfalls genehmigt werden muss – sei es kirchenaufsichtlich, sei es denkmalrechtlich, oder ob es gar einer öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung bedarf.

Die Bauabteilungen der Kirchenkreisverwaltungen informieren das Dezernat Bauwesen über die bevorstehende Maßnahme und ziehen es gegebenenfalls zur Beratung hinzu, wenn es um spezielle Themen geht. Dies sind in erster Linie

  • Vorhaben mit Auswirkungen auf den gottesdienstlichen und liturgischen Gebrauch oder auf die ästhetische Wirkung und inhaltlich-symbolische Aussage von kirchlichen Gebäuden, Kunst- und Ausstattungsstücken
  • Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

und außerdem:

  • die Pflege, Behandlung und Restaurierung von Kunst- und Ausstattungsobjekten (einschließlich Orgeln, Glocken und Vasa sacra)
  • die (Diebstahl-)Sicherung wertvoller Objekte
  • der Umgang mit dem Kirchenraum (z. B. durch richtige Beheizung)
  • das Verleihen von Kunst- oder Ausstattungsstücken an Museen oder andere Einrichtungen
  • die fachgerechte Erfassung (Inventarisierung) des Kunst- und Kulturguts
  • die Prüfung und Aktualisierung dieser Daten

Im Verlauf der Bauberatung wird geklärt:

  • ob externe Planer:innen (Architekt:innen, Statiker:innen etc.) benötigt werden
  • welche Planer:innen für die Aufgabenstellung in Frage kommen
  • wie die Kirchengemeinde eine Auswahl treffen kann, beispielsweise mithilfe eines Wettbewerbs- oder Vergabeverfahrens
  • ob und welche Voruntersuchungen notwendig sind und wer für diese hinzugezogen werden sollte
  • wie die Finanzierung der Maßnahme aufgestellt werden kann

Dieses Stadium der Bauberatung führt zum Abschluss von Verträgen mit Planer:innen. Hierzu gibt es Musterverträge bei den Bauabteilungen der Kirchenkreise.

Erneuerung der Wärme- und Energieversorgung

Bevorstehende Maßnahmen zur Erneuerung der Wärme- und Energieversorgung der kirchlichen Gebäude werden in der Regel durch die Bauabteilungen der Kirchenkreise beraten und begleitet. Bei umfassenden Sanierungsprojekten sind schon zu Beginn der Planungen Fachplaner auf dem Gebiet technische Gebäudeausstattung (TGA) hinzuzuziehen, um so bauliche und versorgungstechnische Maßnahmen gut aufeinander abzustimmen und Investitionsbedarfe in die Finanzplanung und Fördermittelkonzepte einbeziehen zu können. Gleiches gilt für die verschiedenen Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit (Zugang zu Gebäuden und Räumen, Akustik, Lichtkonzept, etc.). Dazu bietet auch die Landeskirche Beratung an.

Planung von Baumaßnahmen bis zur Genehmigungsreife

Wenn es sich um einen Neubau oder ein Sanierungsprojekt handelt, arbeiten die Planer:innen in der Regel entlang der so genannten Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Ein Bauprojekt gliedert sich grob gesehen in drei Abschnitte:

  • die Planung (Leistungsphasen 1 bis 5), in der die Grundlagen ermittelt (z. B. statische oder restauratorische Voruntersuchungen) und Vorschläge für die Umsetzung unterbreitet werden (z. B. in Form von Entwurfszeichnungen oder textlichen Beschreibungen)
  • die Vergabe (Leistungsphasen 6 und 7), in der die geplanten Maßnahmen in sogenannten Leistungsverzeichnissen genau beschrieben und an ausführende Firmen beziehungsweise Gewerke vergeben werden
  • die Ausführung (Leistungsphase 8 und gegebenenfalls 9), in der das Projekt von ausführenden Firmen beziehungsweise Gewerken umgesetzt, diese Umsetzung von den Planer:innen überwacht und dokumentiert wird und gegebenenfalls das fertig gestellte Projekt später noch betreut wird

Nachdem sie beauftragt worden sind, unterbreiten die Planer:innen Vorschläge zur Umsetzung der gestellten Aufgabe. Dafür legen sie Gutachten und Planungen in Text- und Zeichnungsform vor. In dieser Phase des Projekts werden im Rahmen der Bauberatung die Vorschläge und Entwürfe durch die Kirchengemeinde und die Bauabteilungen der Kirchenkreise geprüft, bewertet und gegebenenfalls Ergänzungen oder Alternativvorschläge angeregt.

Handelt es sich um Maßnahmen, die dem Denkmalrecht unterliegen, werden sie außerdem mit dem Dezernat Bauwesen und der staatlichen Denkmalpflege abgestimmt.

Genehmigungsverfahren bis zur Umsetzung

Wenn in der Planungsphase alle maßgeblichen Details geklärt sind, erreicht das Projekt die so genannte Genehmigungsreife. Diese wird durch die Kirchenkreisbaubabteilungen festgestellt. Anschließend werden vom Kirchengemeinderat die erforderlichen Genehmigungsanträge (kirchenaufsichtlich/ denkmalrechtlich/bauordnungsrechtlich) gestellt, auch das mit Unterstützung der Kirchenkreisbauabteilungen.
Sobald ein Projekt in die Ausführungsphase gegangen ist, findet die Bauberatung begleitend und ergänzend zur Bauüberwachung der Planer:innen statt. Baustellentermine sind grundsätzlich durch die Planer:innen zu organisieren und gegenüber der Kirchengemeinde zu dokumentieren. Die letztliche Verantwortung für die Baumaßnahmen trägt die Kirchengemeinde, als beschließendes Gremium also Sie als Kirchengemeinderat.

Beratung zu Kunst- und Ausstattungsgegenständen

Die Beratung zur festen oder beweglichen Ausstattung des Kirchengebäudes betrifft im Wesentlichen die Prinzipalstücke Altar, Taufe und Kanzel, Orgeln, Glocken, Gestühl, Epitaphien und Grabmäler, (Emporen- und Wand-) Gemälde, Skulpturen, Paramente und die liturgischen Geräte. Sie dient der fachgerechten Beseitigung von Schäden, der Konservierung beziehungsweise Restaurierung, aber auch der vorbeugenden Pflege, Wartung, Reinigung und Lagerung dieser Objekte. Um den Überblick über die Kunst- und Ausstattungsgegenstände bewahren zu können, sollte eine Inventarisierung erfolgen. Auch dabei wird die Kirchengemeinde von den Kirchenkreisbauabteilungen beziehungsweise dem Dezernat Bauwesen des Landeskirchenamtes unterstützt. Musterverträge für die Wartung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen, Orgeln und Glocken durch Fachleute erhalten Sie über die Bauabteilung der Kirchenkreisverwaltung.

Verleihen wertvoller Gegenstände

Manchmal sind in den Kirchengemeinden besonders wertvolle und bedeutende Objekte vorhanden, welche gern geliehen werden, z. B. von Museen. Ein Verleih ist grundsätzlich möglich, erfordert aber eine eingehende vorherige Befassung mit dem Thema durch die Kirchengemeinde und die Bauabteilung der Kirchenkreise. Es geht beispielsweise um den Wert und Zustand des Objekts, um Transport, Begleitung, Sicherung und Versicherung sowie die Verwendung des Musterleihvertrags der Nordkirche. Die Bauabteilungen der Kirchenkreise beziehen in diesen Fällen immer das Dezernat Bauwesen des Landeskirchenamtes ein.

Vasa sacra

Einen besonderen Fall stellen die so genannten Vasa sacra dar. Diese Geräte aus Silber, Gold, Messing oder Zinn benötigen besondere Wertschätzung und sorgfältige Pflege, um sie auf Dauer zu erhalten: Sowohl die teilweise mittelalterlichen, als auch die jüngeren Geräte sind oft von hohem materiellen und kunsthandwerklichen Wert. Diese Kirchenschätze sind fortwährend im Gebrauch. Die Erfahrung zeigt, dass das am besten zum Erhalt beiträgt. Die Kirchenschätze sind in besonderem Maß durch Diebstahl gefährdet und sollen daher in einem Sicherheitsschrank aufbewahrt werden. Im Fall eines Diebstahls wird ein detaillierter Wertnachweis aus der Kunstguterfassung gebraucht. Achtung: Schäden im Inneren von Kelchen und Kannen können gesundheitsgefährdend sein! Zu Wert, Schäden, Pflege, Lagerung, Sicherung, professioneller Reparatur in geeigneten Werkstätten und Neuanschaffungen berät das Dezernat Bauwesen des Landeskirchenamtes.

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Mit einer Genehmigung der Beschlüsse der verantwortlichen Organe der kirchlichen Körperschaften übt die Nordkirche ihre Aufsicht aus. Im Hinblick auf Bau- und Gestaltungsmaßnahmen im Bereich der Kirchengemeinden bedeutet das konkret, dass Beschlüsse des Kirchengemeinderates über Bau- und Gestaltungsmaßnahmen in den meisten Fällen genehmigungspflichtig sind – entweder durch die Kirchenkreisebene oder durch die Landeskirchenebene. Welche Beschlüsse durch welche Ebene zu genehmigen sind, ist in Artikel 26 der Verfassung und in § 7 des KBauG festgelegt.

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung sollte erst beantragt werden, wenn ein Projekt die sogenannte Genehmigungsreife erreicht hat. Der Baubeschluss des Kirchengemeinderats wird dann mit den erforderlichen Unterlagen beim Kirchenkreis beziehungsweise über den Dienstweg des Kirchenkreises beim Landeskirchenamt eingereicht.

Auch dabei unterstützen die Kirchenkreisbauabteilungen beratend. Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das dafür vorgesehene Formular.

Folgende Kriterien können Indikator für das Erreichen der Genehmigungsreife sein:

  • Die Bauberatung wurde in Anspruch genommen und die Ergebnisse beherzigt.
  • Die Maßnahme hat einen Planungsstand erreicht, der Unwägbarkeiten auf ein Minimum reduziert.
  • Der Kirchengemeinderat kennt seinen Ermessensspielraum, er kann die geplante Maßnahme in all ihren Details und Konsequenzen verstehen und ist auch über mögliche Alternativen unterrichtet.
  • Die Finanzierung der Maßnahme ist geklärt und im besten Fall gesichert.
  • Der Kirchenkreis ist in der Lage, eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben.

Bei Maßnahmen an einem denkmalgeschützten Objekt sollte die kirchenaufsichtliche Genehmigung erst beantragt werden, wenn die denkmalrechtliche Abstimmung stattgefunden hat und gegebenenfalls schon die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt. Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung kann aber auch gleichzeitig mit dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung gestellt werden.
Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen muss die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt sein, bevor die Baugenehmigung beantragt werden darf. Hier sind im Einzelfall Ausnahmen möglich. Wie ein Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung zu stellen ist und was dafür benötigt wird, beschreiben das KBauG in § 8 und die KBauVO detailliert in § 10.

Der Baubeschluss des Kirchengemeinderates muss rechtmäßig zustande gekommen und dokumentiert worden sein (siehe KGO § 26 – Einberufung der Sitzung, § 29 – Beschlussfähigkeit und § 32 – Beschlussfassung).

Denkmalpflege

Schutz und Pflege historischer Bausubstanz liegen im öffentlichen Interesse und in dem der Landeskirche.
Auf Grund der Kulturhoheit der Bundesländer werden Denkmalschutz und Denkmalpflege auf Länderebene geregelt. Auch wenn alle Denkmalschutzgesetze prinzipiell das gleiche Ziel verfolgen, unterscheiden sie sich je nach Bundesland doch im Detail. Das Gebiet der Nordkirche umfasst neben den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auch Teile von Brandenburg und Niedersachsen. Für den Denkmalschutz in der Nordkirche sind die Denkmalschutzgesetze der vier erstgenannten Bundesländer relevant.

Aufgaben der kirchlichen Denkmalpflege

Teile der Aufgaben, die sich für staatliche Behörden aus den Denkmalgesetzen ergeben, sind für Gebäude auf dem Gebiet der Nordkirche durch Verträge zwischen Kirche und Staat – die Staatskirchenverträge (Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Niedersachsen) – auf die Nordkirche übertragen worden. Auch das Recht des Staates, Maßnahmen an Denkmalen in kirchlichem Eigentum zu genehmigen, haben die Bundesländer durch die Staatskirchenverträge teilweise auf die Nordkirche übertragen. Diese Aufgabe wird durch das Dezernat Bauwesen des Landeskirchenamtes wahrgenommen. Alle baulichen Maßnahmen, auch Reparaturen und Instandsetzungen, an einem Denkmal erfordern eine denkmalrechtliche Genehmigung.

Denkmalrechtliche Abstimmung (§ 5 KBauG)

Die denkmalrechtliche Abstimmung sollte so früh wie möglich erfolgen, idealerweise nach der Phase der Ideenfindung. Meistens wird hierfür ein gemeinsamer Ortstermin genutzt. Das Verfahren der denkmalrechtlichen Abstimmung wird in § 5 KBauG und § 8 KBauVO beschrieben.
Im Rahmen der denkmalrechtlichen Abstimmung führt das Dezernat Bauwesen die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den staatlichen Denkmalbehörden durch bzw. stellt das Benehmen mit ihnen her. In der Regel wird versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Denkmalrechtliche Genehmigung

Wenn ein Denkmal-Projekt einen Planungsstand erreicht hat, der die Folgen der Maßnahme gut abschätzen lässt und die denkmalrechtliche Abstimmung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, kann die denkmalrechtliche Genehmigung durch den Kirchengemeinderat beim Landeskirchenamt oder der staatlichen Denkmalbehörde beantragt werden. Auch hier soll das für die Antragstellung vorgesehene Formular verwendet werden. Der Ablauf des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens und die dafür benötigten Unterlagen sind in § 12 des KBauG und in § 12 der KBauVO beschrieben.

Bei der Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung muss die genehmigende Behörde abwägen, ob die beantragten Maßnahmen das Denkmal beeinträchtigen könnten, sei es in technischer oder konstruktiver Hinsicht oder im Hinblick auf seinen Denkmalwert. Wenn das nicht zu befürchten ist, ist die Genehmigung auszusprechen, gegebenenfalls mit Auflagen.

Leitfaden Bau

Das Baudezernat im Landeskirchenamt arbeitet derzeit einem Leitfaden Bau, in dem noch konkreter auf das Thema Bauwesen eingegangen wird. Der Leitfaden Bau wird digital an die Bauverwaltungen der Kirchenkreise ausgegeben.