Arbeiten mit einer Geschäftsordnung

Eine Geschäftsordnung dient dazu, dass die Arbeit des Kirchengemeinderats in Diskussionen und Entscheidungsfindungen in Sitzungen geregelt ablaufen.

Grundsätzlich regeln die §§ 22 bis 45a der Kirchengemeindeordnung (KGO) alle Fragen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung und den Sitzungen des Kirchengemeinderats umfassend. Ergänzend zur KGO wurden „Orientierungshilfen für die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung im Kirchengemeinderat“ erarbeitet. Sie gehen auf die Vorbereitung, den Ablauf und die Nachbereitung einer Kirchengemeinderatssitzung ein und stellen die typischerweise einzuhaltenden Abläufe und Zuständigkeiten dar. Hinzu kommen eine „Mustergeschäftsordnung“ und eine „Arbeitshilfe für die Bildung und die Tätigkeit von Kirchengemeinderatsausschüssen“. Diese Dokumente sind Bestandteil eines Sonderdrucks Kirchengemeindeordnung, der kostenpflichtig unter www.kirchenrecht-nordkirche.shop bestellt werden kann. Sie können auch unter www.kirchenrecht-nordkirche.de als einzelne Dokumente heruntergeladen werden.

Für eine eigene Geschäftsordnung bleiben als Regelungsgegenstand nur Punkte, die speziell den Gepflogenheiten der einzelnen Kirchengemeinde entsprechen. Die einzelnen der im Muster angesprochenen Punkte kann der Kirchengemeinderat alternativ auch durch einzelne Beschlüsse fassen. Die sich anbietenden Themen sind in KGO § 46 benannt: „(…) die allgemeine Festlegungen über Ausschüsse sowie über Ort, Zeit, Ablauf, Verfahrensweisen oder Öffentlichkeit der Sitzungen enthalten kann.“
Ein Diskurs darüber kann hilfreich sein, um neue Mitglieder schnell in die Arbeits- und Sitzungsorganisation einzuführen und bisher Gewohntes auf den Prüfstand zu stellen. Themen, die diskutiert werden können:

Inhalte

Vorsitz im Kirchengemeinderat

Geschäftsführung

Kirchengemeinderatssitzungen

Ablauf der Kirchengemeinderatsitzung

Beschlussfassung

Protokoll

Ausschüsse

Öffentlichkeit

Vorsitz im Kirchengemeinderat

Die Kirchengemeinderatsordnung sieht die Möglichkeit vor, entweder eine Pfarrperson oder ein ehrenamtliches Mitglied als vorsitzendes Mitglied zu wählen (KGO § 22, Abs. 3). Dies gibt einen Handlungsspielraum, über den Sie sich verständigen sollten. Viele Kirchengemeinden haben gute Erfahrungen damit, dass Ehrenamtliche den Vorsitz übernommen haben.

Geschäftsführung

Vorsitzendes und stellvertretendes vorsitzendes Mitglied haben darauf zu achten, dass der Kirchengemeinderat seine Aufgaben wahrnimmt (KGO § 24). Soll ihnen dazu z. B. ein Geschäftsführender Ausschuss (KGO § 44; besetzt mit ein bis zwei weiteren Mitgliedern des Kirchengemeinderats – je nach Größe des Gremiums) zur Seite stehen? Welche Aufgaben sind diesem sinnvollerweise zu übertragen?

Kirchengemeinderatssitzungen

Wie häufig soll zur Kirchengemeinderatssitzung eingeladen werden? Laut Kirchengemeindeordnung soll der Kirchengemeinderat mindestens alle sechs Wochen zusammenkommen. (KGO § 26, Abs. 1) Reicht Ihnen das aus?
Einzuladen ist laut Kirchengemeindeordnung schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung sowie der Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen (KGO § 26, Abs. 3).
In welcher Form sollen die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden? KGO § 36 ermöglicht die elektronische Übermittlung von Unterlagen, wenn diese nicht vertraulich sind.

Ablauf der Kirchengemeinderatsitzung

Gottes Wort zur Eröffnung und Gebet zum Abschluss der Sitzung, so sieht es die Kirchengemeindeordnung vor (KGO § 27). In welcher Form können alle Mitglieder bei der geistlichen Rahmung der Sitzung beteiligt werden?
Welche Verabredungen wollen Sie als Kirchengemeinderat verbindlich treffen, um einen gelingenden Sitzungsablauf zu ermöglichen?

Beschlussfassung

Die Beschlussfähigkeit hängt an ordnungsgemäßer Einladung und Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Kirchengemeinderatsmitglieder (KGO § 29, Abs.1).
Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen. Auf Verlangen bereits eines einzelnen Mitgliedes muss aber eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln erfolgen (KGO § 32, Abs. 3).
Mit der Einladung (inkl. Tagesordnung) ist auf die anstehenden Beschlussfassungen hinzuweisen. Sollen schon ausformulierte Beschlussvorschläge vorgelegt werden?

Protokoll

KGO § 35 bestimmt „Über jede Sitzung des Kirchengemeinderats ist eine Niederschrift ist zu fertigen” und gibt genauere Hinweise für den Mindestinhalt.
In welcher Ausführlichkeit wünschen Sie das Protokoll und bis wann und wie soll es allen zugestellt sein?

Ausschüsse

Der Unterabschnitt 4 in der Kirchengemeindeordnung beschäftigt sich mit den Ausschüssen (KGO §§ 37-45a).
Welche Ausschüsse sind für Ihre Arbeit im Kirchengemeinderat wichtig? Welche Befugnisse sind für sie zu regeln?

Öffentlichkeit

Wie wollen Sie weitere Gemeindeglieder in die Arbeit des Kirchengemeinderats einbeziehen?
Der Kirchengemeinderat tagt in der Regel nicht öffentlich, kann jedoch beschließen, ganz oder teilweise in öffentlicher Sitzung zu tagen (KGO § 28). In den Ausschüssen können neben den Mitgliedern des Kirchengemeinderats auch weitere Gemeindeglieder mitwirken (KGO § 39 Abs. 2)

Dieser Beitrag wurde vom Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde erstellt.