Verantwortung für die letzten Dinge: Kirchliche Friedhöfe

Viele Kirchengemeinden sind Träger von – in einigen Regionen unserer Nordkirche sogar oftmals einer ganzen Reihe – Friedhöfen. Im Bereich der Kommunen gibt es häufig keine Friedhöfe in anderer Trägerschaft.
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Toten zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist der Ort des unmittelbaren Erinnerns an die, die vor uns waren, unser Leben ermöglicht, geprägt und bereichert haben, und an dem wir uns – zumindest gelegentlich – mit der eigenen Begrenztheit, dem eigenen Sterben auseinandersetzen. Der Friedhof ist Ort für Trauernde und Hinterbliebene, die hier einen abgegrenzten, geschützten Raum suchen und in besonderem Maße Zuspruch und Trost benötigen. Daher erfordern Gestaltung und Pflege des Friedhofs besondere Sorgfalt.

Inhalte

Friedhof als Glaubenszeugnis

Belegung, Nutzungsrechte, Friedhofs- und Gebührensatzung

Rechtsanspruch auf eine Begräbnisstätte

Veränderungen der Bestattungskultur

Gemeinschaftsgrabanlagen gestalten

Mehr als Verwaltung

Friedhof als Glaubenszeugnis

Zugleich ist der kirchliche Friedhof immer auch Glaubenszeugnis und Ort der Verkündigung. An seiner Gestaltung wird sichtbar, inwieweit der Toten in Liebe gedacht wird und in ihrem Gedächtnis christlicher Glaube lebendig ist.
Zur Gestaltung und Pflege des Friedhofs gehören neben der allgemeinen Bewirtschaftung der Friedhofsanlage auch die Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Substanz oder die Ausstattung mit qualitativ hochwertiger Kleinarchitektur, wobei auf dem kirchlichen Friedhof die christliche Symbolik nicht fehlen soll. Stets ist der Charakter des jeweiligen Friedhofs und seiner Bereiche im Blick zu behalten, insbesondere bei der Neuanlage von Gräbern und Grabfeldern, dem Erhalt oder der Erneuerung von Kriegsgräberanlagen und der Planung baulicher und landschaftsgestalterischer Maßnahmen, aber auch bei (Teil-)Schließungen oder Entwidmungen.

Belegung, Nutzungsrechte, Friedhofs- und Gebührensatzung

Auf den Kirchengemeinderat kommen hier vielfältige Aufgaben zu. Er hat grundsätzlich über die Belegung des Friedhofs zu beschließen, Nutzungsrechte an Grabstätten zu verleihen, die Gestaltung der Grabmale zu genehmigen, eine Friedhofssatzung aufzustellen beziehungsweise zu überarbeiten und für deren Einhaltung zu sorgen, die notwendigen Unterlagen (u.a. Grabstättenverzeichnisse, Friedhofsplan) zu führen sowie die Belange des Denkmal- und Naturschutzes und der friedhofsbezogenen kirchlichen und staatlichen Verordnungen und Bestattungsgesetze der Länder zu beachten.  Er ist gleichzeitig zuständig für die Sicherheit der Besucher und hat so gemäß der zuständigen Berufsgenossenschaft regelmäßig zum Beispiel die Standsicherheitskontrolle der Grabmale zu gewährleisten und gegebenenfalls bei den Eigentümern durchzusetzen und regelmäßige Baumkontrollen durchzuführen.
Er hat laut landeskirchlichen Haushaltsverfügungen auch dafür Sorge zu tragen, dass Friedhöfe sich grundsätzlich finanziell selbst tragen und keine Kirchensteuermittel dafür eingesetzt werden sollen. Dies erfordert eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls  Anpassung der Gebührensatzung. Der Kirchengemeinderat kann zur Erfüllung dieser Aufgaben einen Ausschuss bilden. Auch die Frage nach der Neuanlage oder Schließung von Grabfeldern oder Friedhöfen gehört in seinen Entscheidungsbereich, wie etwa die schwierige Frage nach der eventuellen Anlage von Plätzen für anonyme Beisetzungen. Muster für eine Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung finden sich in der Friedhofsverwaltungsvorschrift (FriVwV).

Rechtsanspruch auf eine Begräbnisstätte

Laut den geltenden Gesetzen in den Bundesländern auf dem Gebiet der Nordkirche ist das Vorhalten von Begräbnisstätten kommunale Pflichtaufgabe. Dort, wo kommunale Friedhöfe nicht existieren und kirchliche Friedhöfe sogenannte „Monopol“- oder „Simultan“-Friedhöfe sind, übernehmen diese die Funktion kommunaler Friedhöfe. Damit besteht ein Rechtsanspruch, alle Verstorbenen einer Kommune unabhängig von ihrem religiösen Bekenntnis auf diesem Friedhof zu bestatten.
Diese Regelung entbindet die Kommunen allerdings nicht von ihren Obliegenheiten, sondern verpflichtet sie vielmehr zur Beteiligung an den Kosten des Friedhofs, die nicht durch Gebühren gedeckt werden können. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Landesgesetzen (vgl. dazu § 22 Absatz 2 Bestattungsgesetz S-H; § 14 Absatz 3 Bestattungsgesetz M-V) oder bedarf der Absprachen und Verhandlungen. Dies kann bis zur kommunalen Pflicht des vollständigen Defizitausgleichs von Friedhofshaushalten gehen, setzt umgekehrt allerdings auch eine rechtlich klare und nachvollziehbare Kalkulation der Friedhofsgebühren sowie eine belastbare Friedhofsentwicklungsplanung (FEP) voraus. Kirchengemeinderäte als Trägervertreter von Friedhöfen haben hier eine besondere Verantwortung, auch zur gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Kommune.

Veränderungen der Bestattungskultur

In den letzten Jahren ist die Bestattungskultur in Deutschland rasanten Veränderungen ausgesetzt. Dazu gehören neben der zunehmenden Nachfrage nach anderen Bestattungsorten (Seebestattungen, kommerzielle Bestattungswälder bis hin zur in vielen Bundesländern diskutierten Aufhebung des Bestattungszwanges für Urnenbeisetzungen im Bundesland Bremen), die kirchliche Friedhöfe auch wirtschaftlich unter Druck setzen, die Veränderungen von bestattungsrechtlichen Regelungen (z.B. Aufhebung der Sargzwangpflicht bei Erdbestattungen aus religiösen und weltanschaulichen Gründen). Auch die Frage nach der Anlage pflegefreier, oder anonymer Grabstätten gehört zu diesen Veränderungsprozessen – nicht mehr nur auf großen, sondern zunehmend auch auf kleineren dörflichen Friedhöfen. Dies wird akut einmal durch den zu Lebzeiten geäußerten Wunsch von zu Bestattenden selbst, die ihren Angehörigen keine Belastungen durch die Verpflichtung zu Grabpflege zumuten wollen oder schlicht keine Angehörigen haben, die sich um das Grab kümmern könnten. Zunehmende Mobilität und ungewisse Zukunftsaussichten der Angehörigen beziehungsweise Grabnutzungsberechtigten für das Bleiben in der Region verstärken dies noch. Zum anderen mehren sich die Fälle, in denen Sozialämter nur noch die kostengünstigste und pflegeleichteste Grabstelle bezahlen wollen – selbst wenn die gesetzlichen Ansprüche andere Möglichkeiten eröffnen.

Gemeinschaftsgrabanlagen gestalten

Für den Friedhofsträger stellt sich allerdings die Frage, wie solche „Gemeinschaftsgrabanlagen“ gestaltet werden sollen. Die Beratung der Hinterbliebenen im Sinne des kirchlichen Auftrags der Verkündigung angesichts von Tod und Ewigkeit soll mit dem Ziel geschehen, dass nach Möglichkeit eine namentliche Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt.  Denkbar ist, auch auf Gemeinschaftsanlagen konkrete Orte zuzuweisen und kleine Grabsteine in das Rasenfeld zu setzen. Deren Pflege wird von der Friedhofsverwaltung gewährleistet, der Name des Verstorbenen verzeichnet. Wo dies nicht möglich ist, können zum Beispiel die Namen der auf der Anlage Bestatteten in eine Wand oder Umrandung eingelassen werden. Vorstellbar ist auch ein größeres Kreuz, zum Beispiel mit einer biblischen Aufschrift, als zentraler Gedenkort auf solch einem Feld.

Mehr als Verwaltung

Die Leitung eines kirchlichen Friedhofs ist eine wichtige Arbeit in der Gemeinde und im Dienst am Menschen, die weit über die bloße Verwaltung hinausgeht. Friedhofsbesucher messen den Umgang unserer Kirche mit dem Menschen nicht zuletzt daran, wie sie mit den Toten umgeht! Es ist Aufgabe des Kirchengemeinderates, den Friedhof in diesem Sinne zu leiten und zu verwalten. Fachliche Beratung erhält er dabei durch die zuständige Abteilung in den Kirchenkreisverwaltungen. Viele Kirchenkreise haben zudem Beauftragte für das Friedhofswesen berufen, die auch für Beratungen angefragt werden können.
Weitere Hinweise gibt es hier, auf den Seiten des Fördervereins kirchlicher Friedhöfe und in der Friedhofsverwaltungsvorschrift.

Dieser Beitrag wurde von Pastor Matthias Bartels erstellt.